ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für Herbert Bruckmüller GmbH Arbeitskräfteüberlassung - kurz genannt HB.
- Allgemeines: Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1. März 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten – hiervon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Geschäftsführung der HB als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.
- Leistungsumfang: HB überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die generelle fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Bei Verletzung dieser Bestimmung haftet HB nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden. Die von HB überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. Erfolgt trotzdem der Einsatz in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart, kommen entsprechend höhere Preise zur Verrechnung. Eine Verminderung des Preises bei Verwendung in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe erfolgt nicht. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die überlassene Arbeitskraft binnen zwei Tagen ab Arbeitsbeginn unter Ausschluss weiterer Ansprüche welcher Art auch immer an den Überlasser zurückgestellt werden.
- Preise: Sämtliche Bedingungen der einzelnen Einsätze, wie Stundentarif, Beginn, Dauer, usw., werden im Voraus schriftlich vereinbart und gelten ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes. Die in den Offerten von HB angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Angebotlegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen (insbesondere Gesetzes-, Tarif- und Steueränderungen) ist HB berechtigt, Preise entsprechend anzuheben, dies auch während des Beschäftigungszeitraumes. Für die Berechnung von Überstunden und Zulagen gelten die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
- Vertragsabschluss: Der Vertragsabschluss zwischen HB als Überlasser und dem Beschäftiger kommt nach Anbotlegung und Auftragserteilung rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch HB zustande. Vertragsumfang ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich der AGB für die Überlassung von Arbeitskräften der HB. Der Vertrag kommt jedenfalls mit Beginn der tatsächlichen Beschäftigung zustande.
- Beschäftigungszeitraum: Als Arbeitsbeginn gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher für den Beschäftiger bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Beschäftiger die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch Verlängerung, die eine Woche vor Auftragende bekannt zu geben ist, auftragsmäßig neu festgesetzt werden kann. Bei unbefristeter Arbeitskräfteüberlassungen bzw. wenn die Einsatzdauer nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, hat der Beschäftiger mindestens zwei Wochen bei einem überlassenen Arbeiter bzw. sechs Wochen bei einem überlassenen Angestellten vor der geplanten Einsatzbeendigung HB schriftlich vom letzten Arbeitstag zu verständigen. Verabsäumt der Auftraggeber diese Verständigung, ist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen (Arbeiter) bzw. sechs Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu zahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
- Einstellungsverbot: Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der HB unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall tritt ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte, gemäß § 9 AÜG, beim Beschäftiger in Kraft.
- Beschäftigerpflichten: Der Beschäftiger ist laut AÜG zur Einhaltung der jeweils geltenden öffentlich - rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet und haftet dafür gegenüber dem Arbeitskräfteüberlasser. Insbesondere hat der Beschäftiger die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs -, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Schutzbekleidung, Sicherheitsbelehrungen, usw.) zu ergreifen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Ausrüstung etc. zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dem Beschäftiger, die ihm überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu melden.
- Haftung: HB haftet laut AÜG nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten Leistungserfolg, sie übernimmt auch keine Haftung für allfällige von der Arbeitskraft zugefügte Schäden. HB trifft keinerlei Haftung aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen, welche unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers erbracht werden, der überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schadenersatz und/oder Gewährleistungsansprüche soweit keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Allfällige Schäden sind bei sonstigem Verfall der Ansprüche binnen 5 Werktagen schriftlich unter Bekanntgabe aller haftungsrelevanter Daten einschließlich Schadenshöhe mitzuteilen. Die Haftung von HB im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung zum Beschäftiger ist jedenfalls mit € 50.000,00 beschränkt. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Beschäftiger. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet die HB nicht für daran entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt. HB haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere bei höherer Gewalt oder Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft. In diesen Fällen ist die HB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine andere Arbeitskraft zu überlassen. Schadenersatzansprüche gegen die HB hieraus sind ausgeschlossen. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag, für deren richtige Angaben der Beschäftiger haftet. Bestehen im Betrieb des Beschäftigers Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers, so erhöht sich der Überlassungslohn aufgrund des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um einen fix definierten Prozentsatz. Der Beschäftiger verpflichtet sich demgemäß, HB umgehend über solche Vereinbarungen schriftlich zu informieren und damit eine gesetzlich und kollektivvertraglich sowie betriebsvereinbarungsgemäß korrekte Bezahlung des überlassenen Personals zu gewährleisten. Sollte HB aus diesbezüglichen Unterlassungen des Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen verpflichtet werden, so erklärt der Beschäftiger, HB bezüglich dieser Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.
- Arbeitsstätte: Der Beschäftiger hat die Arbeitsstätte bekannt zu geben. Bei Einsatz an einem anderen als der vereinbarten Arbeitsstätte ist HB mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. HB ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, nach Rücksprache gestattet.
- Stundenaufzeichnungen: Als Verrechnungsgrundlage für alle unsere Dienstleistungen gelten die vom Kunden bzw. einem von ihm beauftragen Mitarbeiter unterzeichneten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen, welche von der überlassenen Arbeitskraft geführt werden. Diese Stunden- und Leistungsaufzeichnungen sind vom Beschäftiger am Ende der Arbeitswoche und bei Einsatzende zu unterfertigen.
- Zahlungsbedingungen: Die Rechnungsstellung erfolgt durch HB wöchentlich aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise, außer es wird anderes mit dem Kunden vereinbart. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt und daher nicht berechtigt, Zahlungen für sich oder im Namen von HB entgegenzunehmen. HB übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20%) in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a UstG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber HB auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen und HB seine UID-Nummer bekannt zu geben, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Die Rechnungen sind 10 Tage netto nach Erhalt der Rechnung und abzugsfrei ausschließlich auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto zu zahlen. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Einreden sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug ist HB berechtigt gesetzliche Verzugszinsen (derzeit 8% über dem Basiszinssatz), sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen. Sofern HB das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Beschäftiger, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 25,00, sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro angefangenem Halbjahr einen Betrag von € 4,00 zu bezahlen, wobei dieser Betrag am Beginn des Halbjahres fällig wird. Zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von der HB nicht akzeptiert. Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, behält sich HB vor, das Personal ohne Vorwarnung vom Beschäftigerbetrieb bzw. Einsatzort abzuziehen, ohne weitere Leistungen an den Beschäftiger erbringen zu müssen. Schadenersatzansprüche gegen HB hieraus sind ausgeschlossen. HB ist auch berechtigt, bei Zahlungsverzögerungen oder Verschlechterung der Bonität des Beschäftigers die weitere Leistungserbringung von Vorauszahlungen abhängig zu machen.
- Übernahmebestimmungen: Eine Übernahme des von HB an den Beschäftiger vorgestellten oder verliehenen Personals ist jederzeit möglich. Der Übernahmetarif entspricht dem Wert von 320 Angebotsstunden der HB im jeweilig ersten Beschäftigungsmonat und verringert sich mit jedem vorangegangenen vollen Beschäftigungsmonat durch den Beschäftiger um 1/12. Der Beschäftiger darf binnen 6 Monaten nach Auftragende ein Dienstverhältnis mit einem von HB bereitgestellten oder vorgestellten Mitarbeiter eingehen, wenn die dezidierte Zustimmung von HB in schriftlicher Form vorliegt. Nach Ablauf von 12 Monaten ab Beendigung der Bereitstellung bzw. der Vorstellung entfällt der Übernahmetarif. Bewerbungsunterlagen oder sonstige Daten des vorgestellten oder verliehenen Personals sind vertraulich und darf der Beschäftiger nicht an Dritte weitergeben.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl: Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz von HB, dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen, wenn dadurch außerösterreichisches Recht anzuwenden wäre.
- Besondere Bedingungen: Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.